Nicht geflogen werden darf ohne Sondergenehmigung in der unmittelbaren Nähe von Flugplätzen, über Menschenansammlungen, an Unglücksorten, in Katastrophengebieten und an anderen Einsatzorten der Polizei/Feuerwehr (oder anderer Behörden), über Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen und militärischen Einrichtungen.
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